Keine Restschuldbefreiung für Beiträge nach Eröffnung
Das Oberlandesgericht Köln hat mit seiner Entscheidung, wie auch andere Gerichte, festgestellt, dass nach Eröffnung entstehende private Krankenversicherungsbeiträge keine Insolvenzforderungen darstellen noch es sich um Masseverbindlichkeiten handelt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016 festgestellt, dass Ansprüche des Krankenversicherers auf Prämien aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, als Entgelt für die Gefahrtragung vor Insolvenzeröffnung als Insolvenzforderung anzusehen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Prämien, die nach Eröffnung entstanden sind.
Es handelt sich weder um Insolvenzforderungen, da die für die Gegenleistung maßgebliche Gefahrtragung erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Auch handelt es sich nicht um Masseverbindlichkeiten sondern um Neuverbindlichkeiten. Daher unterfallen Prämien aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht der Restschuldbefreiung.
Möglichkeiten für den Schuldner
Dem Schuldner bleibt daher nur die Möglichkeit, die kranken Versicherungsbeiträge aus dem unpfändbaren Einkommen zu bezahlen. Wenn die Möglichkeit besteht, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, kann der bestehende Vertrag auch nach § 205 Abs. 2 VVG beendet werden.
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